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Kurzkommentar SchKG

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Kurzkommentar SchKG

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz
2. Auflage
Basel
2014
2016 pages
978-3-7190-3280-7
Livre (Relié)
CHF313.00
Disponible

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Neu in 2. Auflage - bereits mit neuem Sanierungsrecht.

Der Kurzkommentar zum SchKG erlaubt in handlicher Form einen schnellen Zugriff auf das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Knapp, konzis und praxisbezogen werden die wesentlichen Fragestellungen analysiert und die wichtigsten Argumente und Gegenargumente zu umstrittenen Punkten verfügbar gemacht. Besonderes Augenmerk wird auf eine sorgfältige Auswahl und Einarbeitung der Rechtsprechung auf aktuellstem Stand gelegt.

Zur Neuauflage
Die 2. Auflage berücksichtigt neue praxisrelevante Rechtsprechung und Literatur und erscheint insbesondere bereits unter neuem Sanierungsrecht, d.h. unter vollständiger Einarbeitung der Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Juni 2013 (in Kraft ab 1. Januar 2014). Das neue Sanierungsrecht bringt weitgehende Neuerungen im Nachlassvertragsrecht (Art. 293 ff. rev. SchKG), hat jedoch auch Auswirkungen auf andere Bereiche, so etwa auf die behördliche Zusammenarbeit (Art. 4a rev. SchKG), die Betreibungsferien (Art. 56 rev. SchKG), die Rechtsmittel gegen eine Konkurseröffnung (Art. 174 rev. SchKG), die Dauerschuldverhältnisse (Art. 211a rev. SchKG), die gesetzliche Privilegienordnung (Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e und Abs. 5 rev. SchKG) sowie die paulianische Anfechtung (Art. 285 ff. rev. SchKG).

- Ein gerichtliches Nachlassverfahren beginnt unter neuem Recht immer mit einer provisorischen Nachlassstundung von maximal vier Monaten (Art. 293a–293d rev. SchKG i.V.m. Art. 294 rev. SchKG), die rascher und einfacher bewilligt wird als bisher. Der Schuldner kann analog der Regelung des Konkursaufschubs u.U. von einem stillen Sanierungsverfahren profitieren und bei gegebenen Voraussetzungen eine Sanierung ohne den Abschluss eines Nachlassvertrags erwirken.

Die Rechte der Gläubiger während der Stundung werden in verschiedener Hinsicht verstärkt. Umgekehrt kann der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters ein Dauerschuldverhältnis jederzeit auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, soweit dies für die Sanierung erforderlich ist (Art. 297a rev. SchKG), und es können Realforderungen in Geldforderungen umgewandelt werden (Art. 297 Abs. 9 i.V.m. Art. 211 Abs. 1).

- Eine Pflicht zur Sicherstellung der Nachlassdividenden als Voraussetzung für eine richterliche Bestätigung eines Nachlassvertrags entfällt. Dafür müssen bei einem ordentlichen Nachlassvertrag auch die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten (Art. 306 Abs. 1 rev. SchKG). Dank einem neuen Art. 314 Abs. 1bis wird der sog. Nachlassvertrag mit Gesellschaftsgründung möglich.

- Im Recht der paulianischen Anfechtung erfolgt eine Umkehr der Beweislast bei der Anfechtung von Rechtshandlungen zugunsten nahestehender Personen (inkl. Konzerngesellschaften). Die Frist zur Geltendmachung des Anfechtungsrechts ist neu eine Verjährungsfrist (Art. 292 rev. SchKG)

- Auf arbeitsrechtliche Neuerungen wird ebenfalls kurz hingewiesen, so auf die arbeitsrechtliche Neuregelung eines Betriebsübergangs bei Insolvenz (Art. 333b rev. OR) und auf die Bestimmungen über den Sozialplan gem. Art. 335h ff. rev. OR.

- Schliesslich werden übergangsrechtliche Fragen behandelt, zumal das Übergangsrecht nur rudimentär geregelt wurde.

Alle mit dem Schuldbetreibungs-, Konkurs- und Sanierungsrecht befassten Juristen, insbesondere Rechtsanwälte, Richter, Betreibungs- und Konkursämter, Treuhänder, Sachwalter und Liquidatoren sowie Studenten erhalten damit ein kompaktes Arbeitsmittel auf dem Stand Spätherbst 2013 für den ersten Zugriff bei der täglichen Fall-Lösung.

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CHF208.00
Disponible

Détails

TitreKurzkommentar SchKG
Sous-titreSchuldbetreibungs- und Konkursgesetz
ISBN/ISSN978-3-7190-3280-7
LangueAllemand
Type de produit et de reliureLivre (Relié)
Catégorie de produits Poursuites et faillite
Pages2016 pages
PrixCHF313.00
Edition2. Auflage
Lieu, Date
Basel
2014
DisponibilitéDisponible
Programme de bibliothèqueBibliomaker
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